Zurückstellung vom Schulbesuch
Ist ein schulpflichtiges Kind noch nicht schulfähig, wird es von der Schulleitung für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt (§58 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz). Grundlage für die Entscheidung der Schulleitung sind die Einschätzungen von Schulärztin, Erzieher/-innen der Kita, einer Kollegin der Trinkbornschule sowie ggf. der zuständigen Schulpsychologin des Staatlichen Schulamtes Offenbach.
Mit der Zurückstellung vom Schulbesuch spricht die Schulleitung eine Empfehlung für die Förderung des betreffenden Kindes aus. Dies kann der Besuch der Vorklasse sein, aber auch der Verbleib in der Kindertagesstätte (Kita). Es besteht aber kein Anrecht auf den Besuch einer Vorklasse.
Eltern, die mit den Erzieherinnen und Erziehern der örtlichen Kita in regelmäßigen Gesprächen stehen, werden auf diese Möglichkeit rechtzeitig hingewiesen. Eine Lehrerin der Trinkbornschule besucht die Kitas im Schulbezirk wöchentlich und ist in die Beratung mit eingebunden.
Eine Zurückstellung kann auch von den Eltern beantragt werden, wenn sie z. B. rechtzeitig Gewissheit haben möchten.