Trinkbornschule / Rödermark

Infektionsschutzgesetz

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen.

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht.

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss ein Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht.

Falls bei einem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, müssen Eltern die Schule unverzüglich informieren.

Weitere Informationen und die Übersichten, welche Erkrankungen gemeldet werden müssen, gibt es in der Elterninfo zum Infektionsschutzgesetz.